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Die Umsatzsteuersenkung des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz soll mit der Umsatzsteuersenkung die Konjunktur stärken. Als Laie ist es schwierig, die neuen Regelungen zu verstehen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Ein kurzer Überblick was sich verändert hat:

  • Absenkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 %
  • Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %

Diese Steuersatzsenkung lässt sich ausschließlich auf steuerpflichtige Umsätze anwenden, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Es gibt jedoch einzelne Regelungen, die zu beachten sind. Wir klären Sie auf.

Was passiert bei Anzahlungen?

Für die Steuersatzsenkung ist die Ausführung der Lieferung oder Leistung entscheidend. Das heißt: Wurde eine Anzahlungsrechnung schon vor dem 01.07.2020 ausgestellt oder wurde vor diesem Datum eine Anzahlung getätigt, ist der Steuersatz von 19 % beziehungsweise 7 % zutreffend. Fällt der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung anschließend jedoch in den angegebenen Zeitraum, ist nachträglich eine Anpassung des Steuersatzes erforderlich.

Welche Regelungen gelten bei Dauerschuldverhältnissen?

Bei Dauerleistungen, wie zum Beispiel einem Zeitschriften-Abo, Lizenzen oder Nutzungsrechten, gelten ebenso besondere Regelungen. Generell gilt die Ausführung des jeweiligen Leistungsabschnittes als Ausführungszeitpunkt. Bei Teilleistungen gilt die Leistung am Ende des Teilleistungszeitraums als erbracht. Bei wiederkehrenden Lieferungen wird die Leistung am Tag der jeweiligen Lieferung ausgeführt. Fällt die Ausführung der Leistung also in den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist die Anpassung des Steuersatzes erforderlich.

Was gilt für die Einlösung und die Ausgabe von Gutscheinen?

Auch für Gutscheine gibt es bestimmte Steuerregelungen. Dabei unterscheidet man zunächst zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen. Die Einzweckgutscheine bezeichnen dabei, die Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung schon bei Gutscheinausgabe feststeht. Die Umsatzsteuer fällt dabei schon bei Verkauf des Gutscheins an. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt die Leistung erst bei Einlösen des Gutscheines der Umsatzsteuer.

Welche Regelungen existieren für Boni, Skonti und Rabatte?

Grundsätzlich ist hierbei der Steuersatz anwendbar, der auf die ursprüngliche Lieferung oder Leistung angewendet wurde. Aus Vereinfachungsgründen kann die Jahresrückvergütung zur Hälfte auf die bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätze und zur anderen Hälfte auf die gesenkten Steuersätze aufgeteilt werden.

Was passiert bei unberechtigtem Steuerausweis?

Weist der leistende Unternehmer die Steuersätze nach dem 30.06.2020 falsch aus, führt dies zu einem unrichtigen Steuerausweis und die Steuer ist abzuführen. Der Leistungsempfänger jedoch kann höchstens den Vorsteuerabzug in Höhe des zutreffenden Steuersatzes geltend machen. Im Monat Juli wird es verwaltungsseitig nicht beanstandet, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer den Vorsteuerabzug in Höhe der nicht gesenkten Umsatzsteuer geltend macht.

 

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